Hartz IV Anträge auf Schulbedarfe und Teilhabebedarfe (Sportvereine etc) jetzt stellen
In dem neuen Hartz IV Regelbedarfsermittlungsgesetz der von Bundesarbeitsministerin Ursula von der Leyen geplanten Schul- und Teilhabebedarfe sollten Eltern für ihre Kinder ab sofort Anträge stellen. Denn laut § 37 Abs. 1 S. 2 SGB II haben nur diejenigen einen Anspruch, wenn gesondert ein Antrag hierzu gestellt wurde. Die Teilhabebedarfen für Minderjährige von 10 Euro im Monat können auch angespart und zu einem späteren Zeitpunkt eingelöst werden. Die Neuregelungen gelten ab dem ersten Januar 2011. Allerdings ist bis jetzt noch nicht abschließend geklärt, ob weitere Änderungen vorgenommen werden, da die Oppositionsparteien den Gesetzesentwurf der Bundesregierung als unzureichend kritisieren. Dennoch sollte bereits jetzt ein Antrag gestellt werden.
Achtung jetzt Antrag Schul- und Teilhabebedarfe stellen!
Wer keinen Antrag stellt, für den entfällt der jeweilige Anspruch des laufenden Monats. Erst ab der Antragstellung besteht auch ein Anspruch. Die Leistungen zur Teilhabe am „sozialen und kulturellen Leben“ können für Kinder und Jugendliche beantragt werden, die noch nicht volljährig (unter 18 Jahre) sind. Die übrigen Leistungen können bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt werden, wenn eine Kindertageseinrichtung bzw. allgemein- oder berufsbildende Schule besucht wird. Der Antrag kann formlos gestellt werden, oder Sie können auch diese Vorlage für den Antrag verwenden. Antragsformular zum Download. (sb, 09.12.2010)