Stuttgart (dapd). Wer falsche Angaben zu seinem Vermögen macht und deswegen zu Unrecht Arbeitslosengeld II (ALG II) erhält, muss die Leistung rückwirkend erstatten. Dabei ist die Rückzahlungssumme nicht auf die Höhe des bei der Antragstellung verschwiegenen Vermögens beschränkt, wie aus einem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hervor geht.
Der Kläger hatte mit Unterbrechungen rund zwei Jahre lang ALG II bezogen, obwohl er über ein Bauspar-Guthaben von mehr als 7.200 Euro verfügte. Als die zuständige Behörde von dem Guthaben erfuhr, verlangte sie die Rückzahlung sämtlicher Leistungen, da der geltende Vermögensfreibetrag überschritten worden sei. Zusammen mit den geleisteten Sozialversicherungsbeiträgen belief sich die Forderung auf gut 11.200 Euro.
Vor Gericht verlangte der Kläger, dass die Rückforderung auf den Betrag des Bauspar-Guthabens beschränkt werden müsse. Dafür sahen die Richter jedoch keine gesetzliche Grundlage. (Aktenzeichen: LSG Baden-Württemberg L 12 AS 4994/10) (dapd.djn/rog/mwa ,15. August 2011)