Arbeitslosengeld II nicht pfändbar

 Karlsruhe (jur). Haben Hartz-IV-Empfänger Schulden, dürfen die Gläubiger beim Jobcenter nicht das Arbeitslosengeld II teilweise pfänden lassen. Dem Schuldner müsse so viel zum Leben verbleiben, dass sein Existenzminimum erhalten bleibt, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Mittwoch, 16. November 2011, veröffentlichten Beschluss (Az.: VII ZB 7/11). Dies gelte selbst dann, wenn die Schulden wegen einer Straftat wie Diebstahl oder Betrug entstanden sind, stellte der VII. Zivilsenat klar. Er bekräftigte damit auch seine bisherige Rechtsprechung.

Im entschiedenen Rechtsstreit wollte ein Inkassobüro bei einer Arbeitslosengeld-II-Empfängerin Schulden eintreiben, die nach einer vorsätzlich begangenen Straftat aufgelaufen waren. Nach den gesetzlichen Bestimmungen kann im Zwangsvollstreckungsverfahren bei Schuldnern auch der Lohn direkt beim Arbeitgeber gepfändet werden.

In diesem Fall sollte das Jobcenter verpflichtet werden, monatlich 40 Euro vom Arbeitslosengeld II der Schuldnerin abzuziehen und das Geld an die Gläubigerin überweisen.

Dies ist jedoch nicht zulässig, so der BGH in seinem Beschluss vom 13. Oktober 2011. Nach dem Sozialstaatsgebot müsse dem Hilfebedürftigen das menschenwürdige Existenzminimum für seinen Unterhalt erhalten bleiben. Eine Pfändung auch kleiner Teilbeträge komme nicht in Betracht.

Ohne Erfolg wandte die Gläubigerin ein, dass damit Schuldner im Hartz-IV-Bezug immer wieder vorsätzliche Straftaten begehen können, ohne eine Zwangsvollstreckung fürchten zu müssen. Dies müsse in Kauf genommen werden, so der BGH. Ein Freibrief für Straftaten sei dies aber nicht. Denn der Hartz-IV-Empfänger müsse immer auch mit strafrechtlichen Sanktionen rechnen. Außerdem könne die Gläubigerin 30 Jahre lang immer wieder versuchen, die Schulden einzutreiben.(juragentur.de, 16.11.2011)

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