Jobcenter muss Hartz-IV-Empfängern nach Abspecken neue Kleidung zahlen

HAMBURG (mwo). Nehmen Hartz-IV-Empfänger innerhalb kurzer Zeit sehr stark ab, können sie vom Jobcenter Geld für neue Kleidung verlangen.

Denn wenn nach einer „erheblichen Gewichtsveränderung“ die bisherige Kleidung nicht mehr passt, muss das Jobcenter eine neue „Erstausstattung“ bezahlen, wie das Landessozialgericht (LSG) Hamburg in einem jetzt veröffentlichten Urteil entschied.

Im konkreten Fall hatte ein Hartz-IV-Empfänger nach der Einnahme eines Arzneimittels innerhalb kurzer Zeit erheblich an Gewicht verloren. Statt 120 Kilogramm wog er nur noch 88 Kilogramm.

Danach waren nicht nur seine Hosen, sondern sogar seine Schuhe zu groß. Vom Jobcenter verlangte er nun 420 Euro für neue Bekleidung.

„Außergewöhnliche Umstände“

Von seiner Regelleistung könne er diesen plötzlich anfallenden Bedarf nicht bezahlen. Dem stimmte nach dem Sozialgericht auch das LSG Hamburg zu. Falle eine Gewichtsreduktion „erheblich aus dem Rahmen des Üblichen“, müsse das Jobcenter eine „Erstausstattung mit Kleidung“ gewähren.

Es lägen „außergewöhnliche Umstände“ vor, ähnlich wie nach einem Wohnungsbrand.

Az.: L 5 AS 342/10

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