Kassel (jur). Zahlen Hartz-IV-Empfänger eine Miete, mit der auch die Stromkosten pauschal abgegolten sind, darf das Jobcenter diese Kosten nicht aus der Arbeitslosengeld-II-Leistung herausrechnen. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem am Donnerstag, 24. November 2011, verkündeten Grundsatzurteil entschieden (Az.: B 14 AS 151/10 R).
Damit bekam ein Hartz-IV-Empfänger aus Hamburg von den obersten Sozialrichtern recht. Der Arbeitslose lebte in einem Zimmer zur Untermiete. Hierfür zahlte er monatlich 110 Euro Miete inklusive Heizung und Strom.
Das Jobcenter zahlte zwar die sehr günstigen Unterkunftskosten. Vom Arbeitslosengeld II zog es aber pauschal 28 Euro für die Stromkosten ab. Denn in der Regelleistung seien bereits Haushaltsenergiekosten wie Strom enthalten. Würden einerseits die Unterkunftskosten inklusive Strom bezahlt und andererseits die volle Arbeitslosengeld-II-Regelleistung, erhalte der Arbeitslose eine „systemwidrige“ Doppelzahlung, so die Behörde.
Warum das Jobcenter gerade 28 Euro für die Stromkosten veranschlagte, konnte es nicht sagen. Im Arbeitslosengeld-II-Satz sind für Haushaltsenergie nur rund 20 Euro monatlich veranschlagt.
Das Landessozialgericht Hamburg hatte jedoch entschieden, dass gar kein Betrag aus dem Arbeitslosengeld II herausgerechnet werden darf. Denn die Hartz-IV-Regelleistung sei als Pauschale ausgestaltet worden (Az.: L 5 AS 9/07). Aus einer Pauschale dürfe weder zu Lasten des Hilfebedürftigen etwas herausgerechnet werden, noch zu seinen Gunsten eine abweichend höhere Bemessung seiner Bedarfe erfolgen.
„Dieser Auffassung schließen wir uns voll an“, sagte Peter Udsching, Vorsitzender des 14. Senats des BSG. Für das Herausrechnen der Stromkosten aus der Arbeitslosengeld-II-Leistung gebe es keine gesetzliche Grundlage. (juragentur.de, 25.11.2011)