Wetteraukreis (hed/pm). Das Jobcenter darf einen Hartz-IV-Empfänger nicht die Leistungen kürzen, wenn dieser ein Jobangebot ablehnt, das gegen das Arbeitsrecht verstößt. Das Sozialgericht Gießen gab nun einem 45-jährigen Kläger aus dem Wetteraukreis recht.
Ihm hatte das Jobcenter eine Beschäftigung als Kraftfahrer bei einer Firma für Gütertransporte angeboten. Der Mann weigerte sich jedoch, den ihm vorgelegten Arbeitsvertrag zu unterschreiben, weil er mit den Arbeitsbedingungen nicht einverstanden war. Das Jobcenter kürzte daraufhin seine Leistungen um 30 Prozent (112 Euro pro Montag). Begründung des Amts: Der Arbeitslose habe das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses durch sein Verhalten vereitelt. Das Sozialgericht Gießen war nach Überprüfung des Arbeitsvertrags anderer Auffassung. Der sah eine pauschale Vergütung von Überstunden vor, ohne dass erkennbar war, in welchem Umfang diese überhaupt anfallen. Ein Arbeitnehmer muss bei Vertragsschluss aber erkennen können, was auf ihn zukommt und welche Leistung er für die vereinbarte Vergütung maximal erbringen muss, urteilte das Gericht und hielt das Arbeitsangebot schon deshalb für unzumutbar. Hinzu kam, dass auch die Regelung über eine mögliche Haftung des 45-Jährigen im Schadensfalle nach Ansicht des Gerichts nicht klar und verständlich war. Das Jobcenter muss jetzt den zuvor gekürzten Betrag wieder an den Kläger auszahlen. (13.12.2011, Wetterauer Zeitung)