Kassel -Arbeitslose Zuwanderer aus bestimmten europäischen Staaten können unbefristet Hartz IV erhalten, auch wenn sie vorher nicht in Deutschland gearbeitet haben. Das entschied am Dienstag das Bundessozialgericht in Kassel mit Verweis auf das sogenannte Europäische Fürsorgeabkommen aus dem Jahr 1953. Die Richter folgten mit der Entscheidung (Az.: B 14 AS 23/10 R) einem Urteil des Landessozialgerichts Berlin und wiesen die Revision des Jobcenters Berlin Mitte ab. Die Behörde hatte einem Franzosen nach der gesetzlich möglichen Sperrfrist von drei Monaten sechs Monate lang Hartz IV gezahlt, danach aber die Zahlung mit der Begründung verweigert, der Mann halte sich ausschließlich wegen der Jobsuche in Deutschland auf. Dagegen wehrte sich der Mann erfolgreich. Zwei Gesetze stehen sich in dem Fall gegenüber. So legen die Hartz-IV-Gesetze fest, dass Migranten nach neun Monaten in Deutschland kein Geld mehr erhalten, wenn sie allein zur Arbeitssuche in Deutschland sind. Im Fürsorgeabkommen verpflichten sich die Staaten aber zugleich, den Staatsangehörigen der anderen Unterzeichnerländer die gleichen Leistungen wie den eigenen Bürgern zukommen zu lassen, wenn sie sich legal im Land aufhalten.(dpa, 20.10.2010)