ALG-II-Empfängerin in Elternzeit muss nicht stets erreichbar sein

Karlsruhe (dapd). Eine Angestellte, die während ihrer Elternzeit Arbeitslosengeld II (ALG II) bezieht, darf auch ohne Erlaubnis der Arge oder des Jobcenters in den Urlaub fahren. Die Erreichbarkeitsanordnung (EAO) gelte in diesem Fall nicht, stellte das Sozialgericht Karlsruhe klar (Urteil vom 14. März 2011, AZ: S 5 AS 4172/10).

Die Richter gaben damit der Klage einer Bankangestellten statt, die als Alleinerziehende während ihrer Elternzeit ALG II bezog. Die zuständige Behörde hatte die Bewilligung der Leistung rückwirkend aufgehoben und die Erstattung von rund 2.075 Euro verlangt, da sich die Klägerin unerlaubt in Tunesien aufgehalten habe und damit nicht in Beschäftigung hätte vermittelt werden können.

Während die Klägerin bestritt, in Tunesien gewesen zu sein, erklärten die Richter diesen Streitpunkt für unerheblich. Die EAO solle sicherstellen, dass Hilfebedürftige schnell und jederzeit in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden könnten. Es wäre jedoch widersprüchlich, die Klägerin einerseits während der Elternzeit von der Arbeitspflicht freizustellen, sie andererseits aber zur Aufnahme einer anderen Erwerbstätigkeit zu verpflichten. Daher müsse die Klägerin gar nicht für Vermittlungsbemühungen der Behörde erreichbar sein, so dass die Aufhebung von ALG II wegen eines Verstoßes gegen die EAO rechtswidrig sei. (30.3 2011 Boulevard-baden.de, dapd.djn/rog/sgr)

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