Bestattungen in Zeiten von Hartz IV

Sozialamt muss Kosten vorstrecken:
Ist kein Geld für die Bestattungskosten da, ist das Sozialamt in der Pflicht. Empfänger von ALG II müssen nicht erst Geld sammeln gehen. Notfalls muss das Amt die Kosten eintreiben.

Behörden dürfen von Langzeitarbeitslosen und Beziehern von Arbeitslosengeld II nicht verlangen, dass sie beim Tod eines Angehörigen die angefallenen Bestattungskosten bei anderen Verwandten eintreiben. Das Amt muss die Kosten übernehmen, wenn offen ist, wer zur Übernahme der Bestattungskosten verpflichtet ist, wie das Bundessozialgericht (BSG) am Dienstag entschied.

Stellt sich später heraus, wer von den Hinterbliebenen die Kosten übernehmen muss, kann das Sozialamt das Geld wieder zurückfordern. Im verhandelten Rechtsstreit hatte das Sozialamt der Stadt Köln sich geweigert, einer Hartz-IV-Empfängerin nach dem Tod ihres Ehemannes die Bestattungskosten zu bezahlen. Die gesetzlichen Regelungen sehen normalerweise vor, dass erst einmal die Erben für die Bestattung aufkommen müssen. In dem Fall hatten aber die mittellose Ehefrau und die Mutter des Verstorbenen das Erbe ausgeschlagen.

Das Sozialamt vertrat die Auffassung, dass letztlich die über 80 Jahre alte Mutter als nahe Angehörige trotzdem für die Bestattung aufkommen müsse. Die Ehefrau, die ALG II bezieht, solle sich das Geld für die Beerdigung von ihrer Schwiegermutter notfalls im Gerichtsverfahren wieder zurückholen.

Bei Bedürftigkeit muss gezahlt werden

Vor dem 8. Senat hatte die Stadt Köln angeführt, dass bei einer erforderlichen Bestattung immer mittellose Verwandte zum Sozialamt vorgeschickt würden, damit die Behörde für die Kosten aufkommen und nicht andere Verwandte. In dem Urteil wiesen die obersten deutschen Sozialrichter den Fall wieder an die Vorinstanz zurück, da die Bedürftigkeit der Klägerin noch nicht ganz geklärt ist.

Das Sozialamt müsse bei einer bis heute andauernden Bedürftigkeit der hinterbliebenen Ehefrau für die Bestattungskosten aufkommen. Stelle sich aber heraus, dass die mittlerweile wieder arbeitende Klägerin über Vermögen verfügt, müsse sie die Kosten übernehmen. Die Mutter des Verstorbenen sei nur dann zur Zahlung verpflichtet, wenn eine Unterhaltspflicht zu ihrem Sohn besteht.

Immer mehr «Sozialbestattungen»

Nach Angaben von Aeternitas, einer Verbraucherinitiative für Bestattungskultur, gibt es wegen steigender Armut und Überalterung der Gesellschaft immer häufiger sogenannte Sozialbestattungen, die die Kommunen bezahlen müssen. Bundesweite Zahlen gibt es dazu aber noch nicht. In Nordrhein-Westfalen hatten Kommunen 2005 rund 6,6 Millionen Euro aufbringen müssen. Im Jahr 2008 waren dies bereits 13,3 Millionen Euro.

Eine Sozialbestattung muss laut Aeternitas einfach und würdig sein. Zu den übernommenen Leistungen gehören nicht nur der Sarg oder die Bezahlung der Sargträger, auch Kosten für Blumenschmuck oder des Grabredners müssen übernommen werden. Die regelmäßige Grabpflege gehört beispielsweise jedoch nicht dazu(Az: Bundessozialgericht B 8 SO 23/08 R). (Von Frank Leth, AP)

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